
Ihr Corona-Schnelltest in Erfurt
Corona-Testzentrum am Hauptbahnhof Erfurt
Am Bahnhofsvorplatz
Willy-Brandt-Platz-1
99084 Erfurt
Testzeiten:
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Stadtbahn
Alle Linien verkehren über den Hauptbahnhof Erfurt
(Haltestelle in der Unterführung)
Corona-Testzentrum Kranichfelder Straße
Am Gesundheitszentrum
Kranichfelder Str. 101
99097 Erfurt
Testzeiten:
09:00 Uhr - 15:00 Uhr
Stadtbahn- und Bus
Haltestelle "Abzweig Wiesenhügel" mit der Straßenbahn Linie 2 und Linie 3 sowie dem Stadtbus 65
(Haltestelle gegenüber von Kaufland)
Anspruch auf Testung:
1. Die kostenlosen Bürgertestungen nach § 4a werden dem Grunde nach zum 1. Juli 2022 ausgesetzt. Ausnahmen hiervon bleiben aber für folgende Personengruppen erhalten:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind,
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich ausweisen und einen Nachweis erbringen:
- Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass.
- Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss darüber ein ärztliches Zeugnis im Original vorlegen.
- Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.
- Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
- Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht (220705_testv_selbstauskunft_kvt.pdf).
- Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
2. Einen Anspruch auf einen Bürgertest mit 3-Euro-Eigenteil haben folgende Personengruppen:
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen,
- Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
- Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben
Für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können! Das geht z.B. mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatienten einer Selbstauskunft, die auf einem Formblatt bzw. im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs festgehalten wird. Die Selbstauskunft ist zu unterschreiben und festzuhalten, dass der Test zu dem beschriebenen Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.
Anlasslose Tests sind in der TestV nicht mehr vorgesehen. Wenn keiner der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder einen Bürgertest mit 3-Euro-Eigenteil vorliegt, muss der Test selbst bezahlt werden (9,50 EUR).
Reise- oder Express PCR
Wir führen speziell für alle Menschen, welche ein schnelles PCR Ergebnis jeglicher Art benötigen, Testungen im Expressverfahren durch. Mit unserem Partner Abbott und ihrem Abbott ID NOW ist es möglich, PCR Ergebnisse bereits in 20 Minuten zu erlangen. Das benötigte Zertifikat oder die Ausstellung eines internationalen Reisedokumentes ist ebenfalls in deutscher sowie englischer Sprache möglich. Sofern Sie infektfrei sind können Sie täglich Mo - Fr zwischen 08:30 – 11:00 Uhr sowie Di/Do zusätzlich zwischen 14:00 – 16:00 Uhr in die Praxis (Nordhäuser Straße 3, 99089 Erfurt) kommen. Optimalerweise kündigen Sie sich vorab per Telefon oder Mail an. Die Leistung ist eine IGEL-Leistung und wird nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen getragen.
Wir verwenden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistete und vom Paul-Ehrlich-Institutfreigegebene Antigen-Schnelltests.


Wenn das Ergebnis des Schnelltests positiv ist
Wenn bei Ihnen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen zertifizierten Antigen-Schnelltest (Bürgertest) oder einen PCR-Test nachgewiesen wurde, erhält das Gesundheitsamt eine Meldung über das positive Testergebnis. Sie müssen sich dann in eine häusliche Isolierung begeben.
Während der häuslichen Isolierung dürfen Sie Ihr Zuhause nicht verlassen und keinen Besuch empfangen. Beachten Sie auch die Empfehlungen Ihres Arztes bzw. Ihrer Ärztin sowie des Gesundheitsamtes.
Häufig gestellte Fragen
Nach den aktuell geltenden Regelungen beträgt die Dauer der häuslichen Isolierung fünf Tage nach dem ersten positiven Testergebnis.
Darüber hinaus wird dringend empfohlen, nach Tag 5 wiederholt einen Schnell- oder Selbsttest durchzuführen und in Selbstisolation zu bleiben, bis der Test negativ ist.
Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten zusätzliche Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Tätigkeit: Es muss seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestehen und das Ergebnis eines frühestens an Tag 5 abgenommenen Schnell- oder PCR-Tests muss negativ sein (bzw. das PCR-Resultat muss einen CT-Wert über 30 aufweisen).
Bitte informieren Sie sich über die Corona-Regelungen in Ihrem Bundesland.
Für die Entlassung aus der Isolierung von Erkrankten, die im Krankenaus behandelt werden, von Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie von Menschen mit beeinträchtigtem Immunsystem gelten besondere Regelungen.
Bisher ist der genaue Zeitraum der Ansteckungsfähigkeit nicht eindeutig bestimmt. Bekannt ist, dass die Ansteckungsfähigkeit in der Zeit um den Symptombeginn am größten ist. Ein erheblicher Teil von Übertragungen findet bereits vor dem Auftreten erster Symptome statt. Bei gesundem Immunsystem nimmt die Ansteckungsfähigkeit im Laufe der Erkrankung ab. Auch ist bekannt, dass schwer erkrankte Personen länger infektiöse Viren ausscheiden als Personen mit leichter Erkrankung. Nach aktuellem Kenntnisstand geht bei leichter bis moderater Erkrankung die Ansteckungsfähigkeit zehn Tage nach Symptombeginn deutlich zurück. Betroffene mit schweren Krankheitsverläufen und immungeschwächte Personen können auch noch deutlich länger als zehn Tage nach Symptombeginn ansteckend sein.
Bei Personen, die mit der Variante Omikron infiziert sind, wurde eine etwas kürzere Dauer der Virusausscheidung im Vergleich zu Delta festgestellt. Möglicherweise ist dieser Unterschied jedoch darauf zurückzuführen, dass unter den mit Omikron Infizierten die Impfrate höher war.
Stand: 20.05.2022
Auf der Seite des Robert Koch-Instituts (RKI) stehen Therapiehinweise zur Behandlung von COVID-19 zur Verfügung, die regelmäßig aktualisiert werden.
Informationen zu den klinischen Prüfungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) genehmigt wurden, finden Sie auf der Website des Deutschen Zentrums für Infektionsforschung (DZIF) sowie im Europäischen „Clinical Trials Register“ (englischsprachige Seite).
Stand: 25.03.2022
Der Nachweis, dass man eine Corona-Infektion durchgemacht hat, erfolgt über die Dokumentation eines positiven PCR-Testergebnisses. Liegt diese nicht mehr vor, kann man sie sich neu ausstellen lassen. Der PCR-Test muss zwischen 28 und drei Monaten alt sein. Personen, die den PCR-Test durchführen oder überwachen, dürfen ein Genesenenzertifikat ausstellen. Dies kann digital in der CovPass-App oder Corona-Warn-App zum Nachweis im Alltag hinterlegt werden.
Stand: 20.06.2022
Alle Testergebnisse werden digital übermittelt.
In sehr seltenen Fällen kann es vorkommen, dass ein ungültiges Ergebnis vorliegt. In solch einem Fall werden Sie umgehend von uns informiert und können den Test kostenfrei wiederholen.